Bildschirm-Arbeitsbrille
Wer täglich viele Stunden am Computer arbeitet, profitiert von einer speziellen Bildschirmarbeitsbrille. Sie entlastet die Augen, verbessert die Konzentration und macht das Arbeiten angenehmer. Die Kosten werden bei medizinischer Notwendigkeit von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in getragen.

Bildschirmarbeit
Von Bildschirmarbeit spricht man dann, wenn ein wesentlicher Teil der täglichen Arbeitszeit vor einem Monitor verbracht wird. Laut Bildschirmarbeitsverordnung ist das der Fall, wenn Beschäftigte
- mehr als zwei Stunden ohne Unterbrechung oder
- insgesamt mehr als drei Stunden mit Pausen
am Computer arbeiten.
Bildschirmpausen – so sind sie geregelt
Nach der Bildschirmarbeitsverordnung gilt:
- Spätestens nach 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit ist ein Tätigkeitswechsel oder eine Pause von mindestens 10 Minuten vorgeschrieben.
- Diese Pausen sind Arbeitszeit und somit bezahlt.
- Falls es der Arbeitsablauf erfordert, darf die Pause oder der Tätigkeitswechsel auch in die darauf folgende Stunde verschoben werden.
Augenuntersuchungen bei Bildschirmarbeit
Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen bei Bildschirmarbeit folgende Untersuchungen anbieten:
- Vor Beginn der Tätigkeit
- Regelmäßig alle 3 Jahre und
- Zusätzlich bei Sehbeschwerden, die durch Bildschirmarbeit entstehen können
Die Kosten werden bei medizinischer Notwendigkeit von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in getragen. Durchgeführt werden die Untersuchungen in der Regel von Augenfachärzt:innen, Arbeitsmediziner:innen oder befugten Optiker:innen (für einfache Sehschärfe-Checks).
Sehhilfen für Bildschirmarbeit
Wenn normale Brillen nicht ausreichen, müssen Arbeitgeber:innen spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrillen zur Verfügung stellen. Diese müssen:
- auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm abgestimmt sein,
- individuell an die Sehstärke und Bedürfnisse angepasst werden
- entspiegelte Gläser haben (ohne Tönung)
Verwendet werden können je nach Bedarf Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser.
Lesenswertes
Quellen
- Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V
- §§ 67, 68 Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG)